VerschG · Verschollenheitsgesetz
VerschG Art. 38
Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen
Aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und aus Entscheidungen gemäß § 37 Abs. 2 findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.