VerjHemV · Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen
VerjHemV Art. 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
VerjHemV · Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.