UERV · Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote
UERV Art. 4Nachweis durch den Verpflichteten
Teil 2 Anrechnung und Ermittlung von Upstream-Emissionsminderungen
Zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen muss der Verpflichtete 1.
der Biokraftstoffquotenstelle im Rahmen der Mitteilung nach § 37c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes UER-Nachweise für die im Verpflichtungsjahr erreichten Upstream-Emissionsminderungen vorlegen und
2.
diese UER-Nachweise bis zum 15. April des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres auf das Entwertungskonto des UER-Registers übertragen.