UERV · Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote
UERV Art. 25Freigabe der Sicherheitsleistung
Unterabschnitt 1 UER-Nachweise
(1) Die Sicherheitsleistung wird vom Umweltbundesamt nach Abschluss der Kontrolle nach § 44 Absatz 2 freigegeben. Bei einer festgestellten Unrichtigkeit wird die Sicherheitsleistung nach der Löschung der UER-Nachweise freigegeben.
(2) Sicherheitsleistungen, die nicht nach Absatz 1 freigegeben werden können, werden durch das Umweltbundesamt zugunsten der Staatskasse vereinnahmt.