UERV · Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote
UERV Art. 22Stückelung und Verbindung von UER-Nachweisen
Unterabschnitt 1 UER-Nachweise
(1) UER-Nachweise können im UER-Register gestückelt werden. Dies gilt auch für UER-Nachweise, die bereits aus einer Stückelung hervorgegangen sind.
(2) Das Umweltbundesamt kann im UER-Register eine Verbindung von UER-Nachweisen ermöglichen, die auf dasselbe Verpflichtungsjahr bezogen sind. Es stellt hierbei eine eindeutige Rückverfolgbarkeit zu den ursprünglichen UER-Nachweisen sicher.