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UERV · Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

UERV Art. 13Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung

Abschnitt 1 Antragsstellung, Zustimmung, Sicherheitsleistung

En vigueurTexte officiel

(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite 1.

das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids,

2.

die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

3.

die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird und

4.

den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle.

(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite den Namen und die Anschrift des Projektträgers, sofern der Projektträger der Veröffentlichung zugestimmt hat.