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ThUG · Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

ThUG Art. 13Aufhebung der Therapieunterbringung

En vigueurTexte officiel

Das Gericht hebt die Anordnung einer Unterbringung nach § 1 von Amts wegen auf, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Vor der Aufhebung der Maßnahme soll das Gericht die zuständige untere Verwaltungsbehörde, den Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet, und den Betroffenen anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde.