StrlSchV · Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
StrlSchV Art. 95Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen
Unterabschnitt 2 Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen
Wer hochradioaktive Strahlenquellen hergestellt oder aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht hat, hat diese zurückzunehmen oder sicherzustellen, dass sie von Dritten zurückgenommen werden können.