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StrlSchV · Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

StrlSchV Art. 159Ermittlung der spezifischen Aktivität

Kapitel 2 Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten

En vigueurTexte officiel

Der Verpflichtete nach § 135 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hat zum Nachweis, dass der Referenzwert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschritten wird, 1.

den Aktivitätsindex nach Anlage 17 zu berechnen und

2.

dafür zu sorgen, dass der Aktivitätsindex die in Anlage 17 genannten Werte nicht überschreitet.