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StrlSchV · Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

StrlSchV Art. 126Risikobeurteilung vor Strahlenbehandlungen

Unterabschnitt 2 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen

En vigueurTexte officiel

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines Behandlungsverfahrens mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung eine Risikobeurteilung zur Identifikation und Bewertung der Gefahr unbeabsichtigter Expositionen der behandelten Person durchgeführt wird.

(1a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Risikobeurteilung mindestens alle drei Jahre wiederholt wird.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Risikobeurteilung 1.

aufgezeichnet werden,

2.

zehn Jahre lang aufbewahrt werden und

3.

der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.