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StrlSchG · Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

StrlSchG Art. 21Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs

Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

En vigueurTexte officiel

Wer den genehmigten oder angezeigten Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers oder den genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen beendet, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.