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StrabBlPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

StrabBlPV Art. 21Prüfungszeugnis

Vierter Abschnitt Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie Prüfungszeugnisse

En vigueurTexte officiel

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. In dem Zeugnis sind Vorname und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname des Kandidaten, der Tag seiner Geburt sowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.