StPO Art. 20Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.