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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 21Verminderte Schuldfähigkeit

Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit

En vigueurTexte officiel

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.