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StepVG · Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte

StepVG Art. 11Übergangsvorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die Regelungen betreffend die Stiftung, die der Stiftungsrat oder der Stiftungsvorstand der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge erlassen hat, für die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte fort.

(2) Entscheidungen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, die diese auf der Grundlage des bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Rechts getroffen hat, gelten als Entscheidungen der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte fort.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, des Ausschusses und des Widerspruchsausschusses der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge sowie ihre Stellvertreter bleiben über den 30. Juni 2025 hinaus bis zum Ende ihrer jeweiligen Amtszeit im Amt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge und ihrer Stellvertreter endet abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 mit Beginn des 1. Juli 2025.