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DVStB · Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

DVStB Art. 31Niederschrift über die mündliche Prüfung

Erster Teil Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

En vigueurTexte officiel

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein 1.

die Namen der anwesenden Personen,

2.

für jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts,

3.

das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,

4.

ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,

5.

besondere Vorkommnisse.

(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.