DVStB Art. 27Bewertung der mündlichen Prüfung
Erster Teil Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
(1) In der mündlichen Prüfung werden der Vortrag und jeder Prüfungsabschnitt gesondert bewertet.
(2) Die Noten werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt.
(3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.