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SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

SG Art. 88Entlassung von anderen Bewerbern

Siebter Abschnitt Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

En vigueurTexte officiel

Ein Bewerber nach § 87 Abs. 1, der in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen ist, kann auf Grund eines Verhaltens vor der Ernennung, das ihn der Berufung in sein Dienstverhältnis unwürdig erscheinen lässt, entlassen werden, nachdem ein Disziplinargericht den Sachverhalt festgestellt hat. Die Entlassung hat dieselben Folgen wie eine Entlassung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.