SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
SG Art. 80Konkurrenzregelung
6. Verhältnis zur Wehrpflicht
Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
6. Verhältnis zur Wehrpflicht
Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden.