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SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

SG Art. 30bZusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung

2. Pflichten und Rechte der Soldaten

En vigueurTexte officiel

Urlaube nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des § 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1.