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SeeSchStrO · Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

SeeSchStrO Art. 11Schallsignale der Binnenschiffe

Zweiter Abschnitt Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge

En vigueurTexte officiel

(1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben.

(2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale geben.