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See-BV · Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

See-BV Art. 21Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten

Abschnitt 4 Ausländische Zeugnisse und Nachweise

En vigueurTexte officiel

Ein Befähigungszeugnis aus anderen als den in § 20 bezeichneten Staaten kann auf Antrag anerkannt werden, soweit dies mit dem jeweiligen Drittstaat im Sinne der Regel I/10 Absatz 1.2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen vereinbart ist. § 20 Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt auch für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.