SchwPestMonV · Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen SchwPestMonV Art. 5Inkrafttreten En vigueurTexte officiel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Précédent · Art. 4 Sommaire