SchStV · Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung
SchStV Art. 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchStV · Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.