Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

SchRG · Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

SchRG Art. 49

Dritter Abschnitt Die Geltendmachung der Schiffshypothek

En vigueurTexte officiel

Solange die Forderung dem Eigentümer gegenüber nicht fällig geworden ist, kann dieser dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zweck der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Schiff zu verlangen oder das Schiff auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu veräußern.