SchRG · Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
SchRG Art. 22
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so erlischt die Vormerkung oder der Widerspruch, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.