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SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV Art. 13a

Zweiter Abschnitt Führung des Schiffsregisters

En vigueurTexte officiel

Ist die Aufschrift eines Blattes auf dem Deckel eines Einzelhefts angebracht, so kann sie auf einen Einlegebogen übertragen werden. Die Übereinstimmung mit der bisherigen Aufschrift ist auf dem Einlegebogen zu bescheinigen. In diesem Fall gilt nur der Einlegebogen als Aufschrift. Auf dem Hefterdeckel ist hinsichtlich der Aufschrift auf den Einlegebogen zu verweisen. Die bisherige Aufschrift sowie besondere Vermerke in der bisherigen Aufschrift sind rot zu unterstreichen.