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ScheckG · Scheckgesetz

ScheckG Art. 1

Erster Abschnitt Ausstellung und Form des Schecks

En vigueurTexte officiel

Der Scheck enthält: 1.

die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2.

die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3.

den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

4.

die Angabe des Zahlungsorts;

5.

die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

6.

die Unterschrift des Ausstellers.