SchBerG · Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG Art. 33
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.