SchBerG · Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG Art. 17
Vierter Abschnitt Festsetzung der Entschädigung
Die Landesregierungen bestimmen die Behörden, die die Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes festzusetzen haben (Festsetzungsbehörden), und regeln ihre Zuständigkeiten.