RDG · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
RDG Art. 13gUmgang mit Fremdgeldern
Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.