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7. RAG · Siebentes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

7. RAG Art. 16

Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften und Schlußvorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1964. Ergibt sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine höhere Rente, so ist sie zu zahlen. § 14 gilt entsprechend.