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ProstStatV · Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz

ProstStatV Art. 8Auskunftspflicht

En vigueurTexte officiel

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig.

(2) Die Angaben sind dem zuständigen statistischen Landesamt bis zum 28. Februar des Folgejahres zu melden.