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Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
Sommaire
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten
- Art. 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
- Art. 4 Harmonisierte Normen
- Art. 5 Normen und andere technische Spezifikationen
- Art. 6 Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise
- Art. 7 CE-Kennzeichnung
- Art. 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- Abschnitt 3 Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde
- Art. 9 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde
- Art. 10 Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde
- Art. 11 Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde
- Abschnitt 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
- Art. 12 Anträge auf Notifizierung
- Art. 13 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung
- Art. 14 Konformitätsvermutung
- Art. 15 Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren
- Art. 16 Verpflichtungen der notifizierten Stelle
- Art. 17 Meldepflichten der notifizierten Stelle
- Art. 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
- Art. 19 Widerruf der erteilten Befugnis
- Abschnitt 5 GS-Zeichen
- Art. 20 Zuerkennung des GS-Zeichens
- Art. 21 Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle
- Art. 22 Pflichten der GS-Stellen
- Art. 23 Einbeziehung von externen Stellen
- Art. 24 Pflichten des Herstellers und des Einführers
- Abschnitt 6 Marktüberwachung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und Ausschuss für Produktsicherheit
- Art. 25 Marktüberwachung
- Art. 26 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Art. 27 Ausschuss für Produktsicherheit
- Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
- Art. 28 Bußgeldvorschriften
- Art. 29 Strafvorschriften
- Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
- Art. 30 Geändertes Unionsrecht; Verordnungsermächtigung