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RentSV · Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG

RentSV Art. 13Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch die Berechtigten oder Zahlungsempfänger

Zweites Kapitel Auszahlung von Geldleistungen

En vigueurTexte officiel

Die Berechtigten oder Zahlungsempfänger sollen 1.

Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung von Bedeutung sind, und

2.

eine gewünschte Änderung der Zahlungsweise

unmittelbar dem Renten Service mitteilen. Die Berücksichtigung von Namensänderungen setzt voraus, daß diese dem Renten Service nachgewiesen werden.