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PhysLabAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin

PhysLabAusbV Art. 2Ausbildungsdauer

En vigueurTexte officiel

(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.