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PflAFinV · Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen

PflAFinV Art. 23Hilfsmerkmale

Teil 2 Durchführung statistischer Erhebungen

En vigueurTexte officiel

Hilfsmerkmale sind: 1.

Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle,

2.

für die Erhebungen Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule,

3.

Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.