PBefG · Personenbeförderungsgesetz
PBefG Art. 37Aufnahme des Betriebs
A. Straßenbahnen
Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.