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PatV · Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

PatV Art. 22Übergangsregelung

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Für Patentanmeldungen, Erfinderbenennungen und Anträge auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisherigen Vorschriften in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.