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OrgBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

OrgBAusbV Art. 24Mündliche Ergänzungsprüfung

Unterabschnitt 3 Fachrichtung Pfeifenbau

En vigueurTexte officiel

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn 1.

er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)

„Planen und Konstruieren“ oder

b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,

2.

der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

3.

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.