NotFV · Verordnung über die notarielle Fachprüfung
NotFV Art. 13Ladung zur mündlichen Prüfung
Teil 2 Notarielle Fachprüfung
Die Prüflinge sind spätestens vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden. § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Ladung muss Zeit und Ort der mündlichen Prüfung enthalten und die zugelassenen Hilfsmittel benennen.