MarkschBergV · Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche
MarkschBergV Art. 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für 1.
markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,
2.
Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen.