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MarkenV · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

MarkenV Art. 40Zustimmung Dritter

Abschnitt 4 Verzicht

En vigueurTexte officiel

Für die nach § 48 Abs. 2 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung eines im Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Zustimmung kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.