MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
MarkenG Art. 136Verjährung
Abschnitt 2 Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411
Die Ansprüche nach § 135 verjähren nach § 20.
MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Abschnitt 2 Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411
Die Ansprüche nach § 135 verjähren nach § 20.