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MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

MarkenG Art. 13Sonstige ältere Rechte

Abschnitt 2 Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12 aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

(2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere: 1.

Namensrechte,

2.

das Recht an der eigenen Abbildung,

3.

Urheberrechte,

4.

Sortenbezeichnungen,

5.

geographische Herkunftsangaben,

6.

sonstige gewerbliche Schutzrechte.