MüG · Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten
MüG Art. 22Strafvorschriften
Abschnitt 5 Sanktionen; Übergangsvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 21 Absatz 1 oder 2 Nummer 2 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.