LuftVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO Art. 98Anzuwendende Vorschriften
10. Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Für die Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf und Aufsicht ist § 93 sinngemäß anzuwenden.