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LuftVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO Art. 6Umfang der Zulassung

2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts

En vigueurTexte officiel

(1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen, sind 1.

Flugzeuge,

2.

Drehflügler,

3.

Luftschiffe,

4.

Motorsegler,

5.

Segelflugzeuge,

6.

bemannte Ballone,

7.

Luftsportgeräte,

8.

Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 Kilogramm,

8a.

unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betrieben werden,

9.

sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es für die Benutzung des Luftraums bestimmt und nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.

(2) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 sind von der Verkehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist.