LuftVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO Art. 50Genehmigungsbehörde
3. Landeplätze
Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
LuftVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
3. Landeplätze
Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.