LuftVStDV · Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes
LuftVStDV Art. 6aKleinbetragsregelung
Abschnitt 5 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
(1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 25 Euro beträgt.
(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn die entsprechende Regelung programmtechnisch umgesetzt worden ist.